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Statement Thematik Kreisumlage 2015 und Kreisumlage 2016

Seit 01.07.2022 ist der § 65 Abs.5 BbgKVerf in Kraft getreten. Durch die Einführung dieses Paragrafen soll es Landkreises im Land Brandenburg ermöglicht werden, die nachträgliche Heilung einer unwirksamen Bestimmung zur Kreisumlage durchzuführen. Die Regelung des § 65 (5) BbgKVerf erlaubt es dem Landkreis, den Hebesatz der Kreisumlage auch nach Ablauf eines Haushaltsjahres festzusetzen, wenn die Bestimmung zur Kreisumlage in der ursprünglichen Haushaltssatzung unwirksam ist.

 

Der Landkreis Teltow- Fläming macht nun erstmalig Gebrauch von dieser neuen Regelung. Auslöser sind die Klagen der Stadt Zossen gegen die Kreisumlagen 2015 und 2016, die Stadt wir d aller Voraussicht nach auch gegen den Bescheid 2017 klagen; über den Widerspruch der Stadt hat der Landkreis noch nicht entschieden. Für das Jahr 2015 hat die Stadt Zossen dahingehend Recht bekommen, dass der Abwägungsprozess des Kreises nicht rechtens war. Unserer Klage wurde vollumfänglich Recht gegeben. Für 2016 wird die Stadt Zossen voraussichtlich ebenfalls Recht bekommen. Ich muss als Bürgermeisterin der Stadt Zossen betonen, dass es uns nicht darum geht keine Kreisumlage zu zahlen, sondern hier der Ausgleich der finanziellen Interessen von Kreis und Kommune im Vordergrund steht. Der Kreis muss aus Sicht der Stadt Zossen nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf feststellen, sondern eben auch den Finanzbedarf der Kommune und beide Bedarfe miteinander abwägen. Das ist 2015 und 2016 unserer Sicht nicht passiert.

 

Somit werden nun Regelungen geschaffen, die rückwirkend unsere Haushaltsjahre 2015 und 2016 betreffen.

Aus Sicht der Stadt Zossen ist die Vereinbarkeit mit unserer Kommunalverfassung für eine solche Heilung per Satzungsbeschluss nicht gegeben.

 

Die geforderte rechtliche Regelung bezüglich der Systematik zur Erhebung der Kreisumlage ist aus Sicht der Stadt Zossen auch mit der neuen Kommunalverfassung nicht vereinbar.  

Die Haushaltssatzung einer Kommune und auch die des Landkreises basiert auf Planungsansätzen und nicht auf tatsächlichen Zahlen. Ein Planungsansatz für ein Jahr, das längst in der Vergangenheit liegt kann es aus meiner Sicht nicht mehr geben, weil das Jahr bereits vergangen ist.

Also wie will man beispielsweise ein Jahr 2015 planen, wenn wir uns heute im Jahr 2022 befinden? Von einer Planung kann man aus heutiger Sicht jedenfalls nicht mehr sprechen. Es müssen folglich nach 8 Jahren die tatsächlichen Zahlen vorliegen und diese sollten auch zur Anwendung kommen.

 

Desweiteren entfällt aus Sicht der Stadt Zossen der politische Entscheidungsspielraum des Kreistages. Wie will der Kreistag denn die Belange aller Kommunen mit dem finanziellen Spielraum des Kreises abwägen, wenn bereits alle Investitionen und erforderlichen Ausgaben beiderseits erfolgt sind? Aus unserer Sicht kommt und kann dem Kreistag keine echte Entscheidungsbefugnis mehr zukommen. Deshalb bin ich überzeugt, dass es an dieser Stelle dem Landkreis einzig und alleine darum geht, den Kreisumlagesatz zu retten. Auch das der Kreis die Höhe des Kreisumlagesatzes von erneut 47 % damit begründet, er müsse sich an die Nachhaltigkeitssatzung halten, ist aus meiner Sicht ein erneuter Fehler in der Abwägung. Die Voraussetzung einer wirksamen Kreisumlageerhebung ist die jeweilige finanzielle Situation der Kommunen jährlich zu erfassen und auf Grundlage dessen zu entscheiden. Ebenso müssten die Verlustvorträge der Kommunen und der finanzielle Mehrbedarf der Kommunen in die Abwägung mit einfließen. Auch das ist nicht passiert.

 

 

Das Vorgehen des Landkreises verstößt aus Sicht der Stadt Zossen auch gegen das Jährlichkeitsprinzip. Das Haushaltsrecht ist an dieses Prinzip gebunden, um eben gerade eine verlässliche und kalkulierbare Finanz- Ausgaben und Haushaltswirtschaft zu sichern. Grundlage dessen sind die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben.

 

Aus Sicht der Stadt Zossen bedarf es zunächst eine eindeutige gerichtliche Feststellung, dass die Kreisumlage unwirksam ist. Der Kreis selbst hat hier die Berufung angestrebt. Aus unserer Sicht ist es nicht möglich, dass ein Landkreis im Widerspruchsverfahren gegen den Umlagebescheid die geltend gemachte Rügen nachvollzieht und nun selbst davon ausgeht, er habe bei Bestimmungen der Kreisumlage nicht alles beachtet, was er nach Lage der Dinge zu beachten hätte. Der Versuch der Heilung ist auch deshalb fragwürdig, da eine derartige Nichtanwendungskompetenz in Bezug auf die Haushaltssatzung dem Landkreis nicht zusteht.

Der §65 (5) deckt ein solches vorsorgliches Tätigwerden nicht ab: Vermutlich wird somit wieder eine juristische Auseinandersetzung über die Reichweite dieser neuen Vorschrift und ihre verfassungsrechtliche Wirksamkeit unumgänglich.

 

Dies ist bedauerlich. Ich hätte mir in der Tat gewünscht, dass wir eine Art Konsens mit allen Nachbarkommunen und mit dem Landkreis finden. Der Versuch der Heilung wurde mit uns Bürgermeistern in keiner Dienstberatung besprochen. Die Stadt Zossen hat hier stets Gesprächsbereitschaft signalisiert. Auch gestern im Finanzausschuss habe ich erneut betont, dass die Stadt Zossen an einer gütlichen Einigung, die die Interessen aller berücksichtigt großes Interesse hat. Aus meiner Sicht sollte der Landkreis bereit sein, eine gezielte Abwägung mit allen Kommunen zuführen und nicht einfach einen Beschluss im Kreistag, dessen Rechtsgrundlage fragwürdig ist, durchzudrücken bzw. herbeizuführen.

 

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